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Dr. Mostafa Danesch

Dr. Mostafa Danesch Birresborner Str. 11

Autor und Journalist 50935 Köln

Köln, 23.01.2006

Gutachten zur Lage der Hindu- und Sikh-Minderheit im heutigen Afghanistan

Vorbemerkung

Bevor ich im Einzelnen auf das Thema des Gutachtens eingehe, möchte ich hervorheben, dass ich seit ca. 12 Jahren als Gutachter für deutsche, österreichische und gelegentlich auch niederländische Verwaltungsgerichte tätig bin. In dieser Eigenschaft und im Rahmen meiner Tätigkeit als Autor und Journalist bin ich insgesamt seit dem Beginn des Krieges in Afghanistan 1978 ca. siebzig Male dort gewesen. Ich kenne die gesamte Situation in Afghanistan und auch alle politischen Akteure – sowohl die Funktionäre aus der kommunistischen Ära als auch diejenigen, die bis heute in der Hauptstadt Kabul und in den Provinzen herrschen – aus eigener Anschauung. Durch meine intensiven Begegnungen mit allen diesen Personen konnte ich oft hinter die Kulissen schauen und konnte und kann die Lage exakt beschreiben.

Insbesondere ermöglicht es mir meine langjährige, intensive Kenntnis des Landes, die heutigen Verhältnisse mit den vergangenen zu vergleichen und Entwicklungen nachzuzeichnen, die sich über Jahrzehnte hin abgespielt haben. Außerdem gibt es, da ich das Land, die Sitten, die Menschen und die Sprache kenne, für mich praktisch keine Barrieren; so bin ich beispielsweise nicht abhängig von einheimischen Informanten, die möglicherweise eigene Interessen vertreten, oder den offiziellen Verlautbarungen der afghanischen Regierung oder der in- und ausländischen Hilfsorganisationen.

Meine aktuelle Reise vom 10. bis 26. Dezember 2005 habe ich – neben meiner journalistischen Arbeit - speziell unternommen, um über die Lage zurückkehrender Flüchtlinge in Afghanistan, insbesondere aus Europa abgeschobener Asylbewerber, zu recherchieren. Mein besonderes Augenmerk lag dabei auf der Lebenssituation der Hindu- und Sikh-Minderheit in Afghanistan und der Verhältnisse, die etwaige Rückkehrer erwarten würde, die dieser Minderheit angehören.

Im Einzelnen wird nachzuweisen sein, dass in der Tat für Angehörige der Hindu- und Sikh-Minderheit die Bestimmungen von § 60 (1) sowie § 60 (7) des Aufenthaltsgesetztes zutreffen, nach denen ein Abschiebungsverbot gegeben ist.