MENSCHENRECHTE - 2. Teil

Dies geht aus folgender Pressemeldung hervor:

"Abwendung der Sünde" - Geistliche für Religionspolizei

Afghanische Geistliche haben die Wiedereinführung einer Religionspolizei gefordert. Diese hatte sich bis zum Sturz der radikal-islamischen Taliban vor knapp fünf Jahren für eine Durchsetzung religiöser Regeln in dem Land eingesetzt. Wie die Regierung mitteilt, hatte ein moslemischer Rat zuletzt die Wiederbelebung der Behörde zur Förderung der Tugend und Abwendung der Sünde gefordert. Der afghanische Präsident Hamid Karsai wolle den Vorschlag nun dem Parlament unterbreiten. Karsai gilt zwar als moderater Moslem, muss aber auch die Ansichten der einflussreichen konservativen Geistlichen in Betracht zu ziehen.

Die von vielen Teilen der Bevölkerung gefürchtete Religionspolizei hatte zu Zeiten der Taliban-Regierung die Aufgabe, das islamische Recht der Scharia durchzusetzen. Vertreter der Polizei bestraften Frauen, die nicht wie vorgeschrieben von Kopf bis Fuß in die traditionelle Burka gehüllt waren. Auch Männer waren im Visier der Behörde, wenn sie ihre Bärte schnitten oder Musik hörten.

Quelle: www.n-tv.de vom 16.07.2006

Hindus haben keine Möglichkeit, ihr Grundeigentum zurückzuerhalten. Sie leben ausschließlich unter schwierigsten Bedingungen im kleinen Bereich des ehemaligen Tempelbezirks, der nur noch aus Ruinen und abbruchreifen kleinen Häusern besteht.

Unter Verstoß gegen religiöse Bräuche kam es auch zu Verbrennungen innerhalb der Tempelanlage, weil der Hindu- und Sikh-Gemeinde in Kabul die Verwendung der traditionellen Verbrennungsplätze (die außerhalb des Tempels liegen müssen) untersagt wurde. Erst auf Druck des Ministeriums für Wallfahrt und Religiöse Angelegenheiten stellte die Kabuler Stadtverwaltung eine neue Verbrennungsstätte zur Verfügung, die zumindest im Jahr 2005 noch in Gebrauch war, heute aber eingestellt ist. Verbrennungen in Tempeln finden gleichwohl immer noch oder wieder statt, weil muslimische Anwohner gegen die Nutzung offizieller Verbrennungsstätten von Hindus protestieren.

Überdies ist immer wieder von Fällen berichtet worden, dass Hindu-Schüler nicht die staatlich anerkannte Schule besucht haben, weil dies die einzige Möglichkeit war, vor Diskriminierungen und Belästigungen durch Lehrer und Schüler - vor der sie der Staat nicht schützte - sicher zu sein. Auch soll es Versuche gegeben haben, Hindu- Schüler zum Islam zu bekehren. Diesen bleibt oft nur der Besuch der eigenen Hindu- Schule, die nicht staatlich anerkannt ist und in der sie in ihrer Sprache und Religion unterrichtet werden.

Weiter kommt es auf der Straße zu tätlichen Angriffen auf Hindus und zu Beleidigungen. So sind nach den Angaben Daneschs zwei ihn begleitende Hindus auf dem Weg zu Tempel tätlich angegriffen, beschimpft und als Gottlose bezeichnet worden. Dem entspricht es, wenn sich Hindu-Kinder in Kabul nicht trauen, das Gelände ihrer Tempelanlagen zu verlassen, aus Angst von muslimischen Kindern drangsaliert und geschlagen zu werden.

Es kommt weiter vor, dass junge Mädchen aus Hindu-Familien - unter sechzehn Jahren - von islamischen Gerichten zum Islam "bekehrt" werden und anschließend, wahrscheinlich zwangsverheiratet, verschwinden, ohne dass der Staat hiervor schützt.

So heißt es zum Beispiel in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13.11.2006 - 2 E 377/06.A(2):

„Wie sich aus dem Gutachten des Dr. Danesch ergibt, welches das Gericht (…) in jeder Hinsicht für nachvollziehbar erachtet, wird seitens der Regierung Karsai nicht nur kein effektiver Schutz gewährt, sondern es lassen sich auch vereinzelte Beispiele der Beteiligung staatlicher Aktivisten an Verfolgungsmaßnahmen nachweisen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Lebensbedingungen, unter denen Hindus und Siks in ihren ehemaligen Tempeln leben, als so katastrophal anzusehen sind, dass eine Abschiebung mit erheblichen Gefahren für die Betroffenen für Leib, Leben und Freiheit verbunden wäre. Sind Hindus bereits traditionell in [der] afghanische[n] Gesellschaft, die stark islamisch-fundamentalistisch geprägt ist, Diskriminierungen wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit ausgesetzt, so müssen Rückkehrer aus Europa und anderen westlichen Ländern erst recht mit besonderen Schwierigkeiten rechnen. Vor der Machtübernahme der Mudjaheddin ist es den hinduistischen Gemeinden gelungen, auf Grund ihrer Finanzkraft ihre kulturelle Eigenständigkeit zu wahren. Diejenigen Hindus, die nunmehr noch in Afghanistan leben, gehören jedoch zu denjenigen, die auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse es sich nicht leisten konnten, das Land zu verlassen. Diejenigen, die das Land verlassen haben, gehörten ehemals zu den finanziell besser gestellten Personenkreisen. Durch die Flucht aus Afghanistan haben sie ihre ehemalige Existenzgrundlage im Lande verloren. Arbeitsmöglichkeiten für Hindus existieren, wie auch die Beklagte in ihren schriftsätzlichen Ausführungen konzedieren muss, kaum. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die im Lande verbliebenen Hindu-Gemeinden weder bereit noch in der Lage sind, Rückkehrer aus Europa aufzunehmen, die nach ihren Kategorien als 'reich' einzustufen sind.„
Der Zentralrat afghanischer Hindus und Sikhs e.V. hat an die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag appelliert, eine generelle Regelung (Abschiebungsstop) für den Asylschutz von afghanischen Hindu-Flüchtlingen zu beschließen.

Denn noch immer kann es dazu kommen, daß afghanische Hindus abgeschoben werden sollen. Dies ist angesichts der katastrophalen Zustände in Afghanistan und mit Blick auf die politische und religiöse Diskriminierung der Hindus ein untragbarer Skandal.

Zwar hat eine Reihe von einzelnen Verwaltungsgerichten in Deutschland den aus Afghanistan geflohenen Hindus und Sikhs Asyl oder Abschiebungsschutz gewährt. Es gibt hierzu jedoch leider keine einheitliche Rechtsprechung. Vereinzelt sind Richter der Auffassung, die Hindus hätten in Afghnaistan überhaupt keine Probleme. Das führt dann zu dem dramatischen Ergebnis, daß ein afghanischer Hindu, der zum Beispiel aus reinem Zufall an einen Richter beim Verwaltungsgericht Würzburg gerät, kein Asyl erhält, während ein anderer afghanischer Hindu, dessen Fall beim Verwaltungsgericht München oder Karlsruhe oder andernorts verhandelt wird, in Deutschland bleiben darf.


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