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Teil 4 |
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Doch nur wenig später sollte sich erweisen, dass die Entwicklung in Afghanistan eine andere Richtung nahm. Bereits in einem weiteren Gutachten für das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 07.11.2003 relativierte ich meine Aussage aus meinem Gutachten für das VG Schleswig und stellte u.a. fest: „Insofern kann man heute davon ausgehen, dass die Gefahrenlage für religiöse Minderheiten sich grundlegend anders darstellt als noch vor etwas über einem Jahr. (…) Derzeit besteht in […] Gebieten, in denen in letzter Zeit eine rasante Islamisierung stattgefunden hat, für Angehörige religiöser Minderheiten große Gefahr. Denn nach der Scharia werden sie als „Götzendiener„ verfolgt, was durchaus auch in einer Gefahr für Leib und Leben resultieren kann. [Das Überleben eines Rückkehrers] ist unter diesen Umständen keineswegs gesichert. (…) [Es] ist – konkret auf die Verhältnisse im Jahr 2003 bezogen - im Fall von Angehörigen der Hindu-Minderheit meines Erachtens das Kriterium sowohl für eine quasi-staatliche Verfolgung in den autonomen Einflusszonen der Kriegsherren als auch für eine staatliche Verfolgung insgesamt gegeben.„ |
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